AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WOLGASTER HAFENGESELLSCHAFT MBH
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Arbeitsbereich der Wolgaster
Hafengesellschaft mbH, sowie für Leistungen, die außerhalb des Hafenbereiches durch die Hafengesellschaft erbracht werden im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Tarif der Wolgaster Hafengesellschaft mbH und der Hafengebührensatzung der Stadt Wolgast.
2. Allgemeine Geschäftsabschlüsse werden auf Grundlage des geltenden Rechts
vollzogen.
3. Aufträge werden in der Rangfolge ihres Einganges erledigt. Die Rangfolge wird bestimmt
durch die Anmeldung (Andienung) des Transportführers im Hafenbetrieb. Sofern es die
Einhaltung der Lade- und Löschfristen erfordert, bleibt die Abweichung von der
Rangfolge vorbehalten.
4. Die tägliche Leistung des Hafenbetriebes beträgt 2000 Tonnen je Andienung bei
schüttfähigen Baustoffen. Sonstige Güter nach Vereinbarung.
5. Sondervereinbarungen, die Absender oder Empfänger mit Dritten getroffen haben, sind
für den Hafenbetreiber nicht verbindlich.
6. Alle Arbeiten, auch der beabsichtigte Umschlag durch Dritte, die in den durch den
Gestattungsvertrag zwischen der WHG mbH und der Stadt Wolgast vom 31.01.1996
festgelegten Nutzungsbereich des Hafenbetriebes fallen, sind ausdrücklich der WHG
mbH vorbehalten bzw. bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsführung der
Hafengesellschaft mbH.
7. Güter, die zur Be- oder Entladung bestimmt sind, sind an den tatsächlichen Empfänger
zu adressieren.
Da die Hafengesellschaft nicht am Frachtvertrag beteiligt ist, darf sie in den
Frachtpapieren nicht als Empfänger genannt werden. Aus einer gegenteiligen
Adressierung, etwa an den Hafenbetreiber gestellten Forderungen Dritter, gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
8. Geschäftszeiten der Wolgaster Hafengesellschaft mbH sind:
Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Sonnabend von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr anschließend nach Sondervereinbarung
Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit)
sind gesondert zu vereinbaren.
9. Führen Wartezeiten, Verzögerungen und sonstige vom Hafenbetreiber nicht verursachte
Gründe zu Überschreitungen der vereinbarten Lade- und Löschfristen, übernimmt der
Hafenbetreiber für Kosten keine Haftung. Hierzu gehören auch Kosten, die durch
Wartezeit wegen Überlastungen oder Störungen an den Betriebsanlagen entstehen.
10. Wartezeiten, Bereitschaftszeiten oder sonstige Verzögerungen des Arbeitsfortganges,
die durch Fehldispositionen des Auftraggebers oder Dritter, oder aus sonstigen vom
Hafenbetreiber nicht verursachten Gründen entstehen, werden auf der Grundlage der
ortsüblichen Tarife und Stundensätze berechnet.
11. Sämtliche Tarifsätze gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur
für Normalgut in handelsüblicher Beschaffenheit, normalen Dimensionen und
Gewichten.
12. Grundlage der Berechnung ist das vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Entladung
bekannt gegebene Gewicht. Angefangene 100 kg werden voll berechnet.
Der Hafenbetreiber ist berechtigt, Unterlagen, die das Gewicht nachweisen, einzusehen.
13. Der Umschlag von feuergefährlichen Gütern und Gütern, von denen sonstige Gefahren
ausgehen können, muss besonders vereinbart werden.
14. Für Arbeiten, die auf Veranlassung des Auftraggebers oder vom Hafenbetreiber selbst
zur störungsfreien Aufrechterhaltung des Betriebes außerhalb der normalen Arbeitszeit
sowie an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden, wird ein Zuschlag berechnet.
15. Für Leistungen außerhalb der ortsüblich normalen Arbeitszeit werden folgende
Zuschläge zu den vereinbarten Umschlagsätzen berechnet:
Montag bis Freitag lt. Sondervereinbarung 10%
Sonnabend lt. Sondervereinbarung 20%
Sonn- und Feiertage lt. Sondervereinbarung 50%
16. Die Umschlagsätze werden, vorbehaltlich einer Probeverladung, jeweils bei Übernahme
eines Auftrages vereinbart.
17. Hafengebühren sowie Material zur Ladungssicherung sind nicht Inhalt der
Umschlagsätze.
Die Haftung für angelieferte Güter beginnt mit der tatsächlichen Übernahme aus dem
Transportmittel, einschließlich der eventuell notwendigen Ladungssicherung.
Eine Haftung der WHG mbH ist ausgeschlossen für die richtige Be- und Entladung der
Transportmittel. Hierfür ist der Frachtführer verantwortlich.
Der Hafenbetrieb haftet nicht für den Zustand und die Vollständigkeit von Gütern in
Transportmitteln, die außerhalb der vereinbarten Geschäftszeit gestellt werden.
18. Für auf Freilager übernommene Güter übernimmt der Hafenbetrieb keine Haftung Die Wolgaster Hafengesellschaft mbH tritt für Verluste aus der Lagerei nur dann in Haftung, wenn die Ein- und Auslagerung der betreffenden Partie über eine autorisierte Fahrzeugwaage im Hafengebiet realisiert wurde.
Haftung wegen Qualitätsmängel wird nur soweit übernommen, als sie direkt aus dem Prozess der Lagerung resultieren.
19. Für die Nutzung gedeckten Lagerraumes der Wolgaster Hafengesellschaft mbH
gilt die Verpflichtung des Mieters, nur handelsgerechte Ware zur Lagerung anzuliefern,
die auch in Hinsicht auf eventuelle von ihr ausgehenden Gefahren bzw. schädlichen
Umwelteinflüssen, den in Deutschland geltenden Standards entspricht.
Der Mieter ist verantwortlich für die Überwachung und Qualitätsprüfung der eingelagerten
Ware sowie für die sachgerechte Lüftung, Trockenhaltung und hat für die Bekämpfung
von Schädlingen Sorge zu tragen.
Das eingebrachte Lagergut ist vom Mieter mit einer entsprechenden Deckungssumme
für die Dauer der Lagerung zu versichern.
20. Die Lagerei umfasst das Einlagern, Lagern und Auslagern. Das Lagergeschäft ist ausschließlich Angelegenheit der Wolgaster Hafengesellschaft mbH.
21. Für die Lagerung von Gütern im Hafengebiet wird Lagergeld erhoben.
22. Die Lagerei muss für jede Partie bei der Wolgaster Hafengesellschaft mbH angemeldet werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Lagerplatz.
23. Der Hafenbetrieb ist zur Umlagerung von eingelagerten Gütern berechtigt, wenn dies zur Auslastung unzureichend genutzter Flächen erforderlich ist, bzw. die zur Einlagerung vom Auftraggeber vorgesehene Menge nicht ohne Umsetzen auf der Lagerfläche untergebracht werden kann.
24. Ab 01.08.2004 wird zur Umsetzung des ISPS-Codes durch die Wolgaster
Hafengesellschaft mbH auf der Grundlage der BRZ ein Sicherheitsentgelt erhoben.
25. Anmeldungen für Festmacheraufträge sind 6 Std. vorher zu tätigen.
Für die Brückenzüge im Zeitraum von 5.00 Uhr bis 8.00 Uhr sind die Aufträge bis 13.00 Uhr am Vortag auszulösen.
26, Von der Wolgaster Hafengesellschaft mbH in Rechnung gestellte Entgelte sind
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar. Die Zahlungsfrist ist eingehalten
mit der Gutschrift auf das von der Hafengesellschaft mbH angegebene Bankkonto bzw. mit der eventuellen Barzahlung.
27. Telefonische Aufträge sind für die Wolgaster Hafengesellschaft mbH nicht bindend.
28. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wolgast,
29. Alle Offerten freibleibend.
Wolgast, Dezember 2013